Mangelnde Schneeräumung

Haus- und Wohnungsbesitzer müssen sich gerade im Winter auf besondere Instandhaltungs- und Sorgfaltspflichten in Form von Schneeräumung oder Dachsicherung einstellen. Die Eigentümer sind verpflichtet, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehsteige und Gehwege inkl. Stiegenanlagen frei von Schnee und Glatteis
sind. Gibt es keinen Gehsteig, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern. Ausgenommen sind
unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Bei Schnee und Glatteis müssen die Gehwege
auch gestreut werden. Auch Eiszapfen, die von den Dächern Richtung Straße herunter hängen, müssen entfernt werden. Bei Dachlawinen-Gefahr muss das Dach von Schnee befreit oder der Gehsteig vorübergehend gesperrt werden. Kommt der Grundstückseigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, dann haftet er für eventuelle Schäden. Schäden, die durch mangelnde Schneeräumung entstehen, sind in der Haftpflichtversicherung gedeckt.
Achten Sie beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung darauf, ob dieser Versicherungsschutz auch mit im Paket ist. Auch bestehende Polizzen sollten überprüft werden. Ein Versicherungsmakler berät Sie gerne!

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